Allgemeine Geschäftsbedingungen/ AGB, BEXATECH
1. Allgemeines
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierter Bestandteil des Vertrages zwischen der BEXATECH AG und dem Besteller. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind vorbehaltslos anwendbar und gehen allfälligen anderen Geschäftsbedingungen vor. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle unsere Angebote und Lieferungen, auch wenn keine Auftragsbestätigung erfolgt.
2. Anerkennung der Verkaufs- und Lieferbedingungen
Für jede von uns auszuführende Lieferung sind die nachstehend genannten Bedingungen massgebend. Dies gilt auch für künftige Geschäfte bis zur Abänderung oder zum Widerruf dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Art und Umfang unserer Lieferungen sind in der Auftragsbestätigung bestimmt. Die BEXATECH AG ist jederzeit zu Teillieferungen berechtigt. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der schriftlichen Bestätigung der BEXATECH AG.
3. Preis
Es gelten die auf der Rechnung angegebenen Preisbedingungen. Sie basieren auf den am Tag der Bestätigung bekannten Kosten, Abgaben und Wechselkursen. Erhöhen sich diese in der Zeit bis zur Auslieferung, behalten wir uns vor, die Preise entsprechend anzupassen. Eventuelle Nebenkosten gehen zu Lasten des Bestellers.
4. Zahlungen
Es gelten die auf der jeweiligen Rechnung angegebenen Zahlungsbedingungen. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen sowie gegebenenfalls weitere Mahn- oder Inkassokosten in Rechnung zu stellen.
Die Nichteinhaltung der Zahlungsbedingungen entbindet uns von bestehenden Lieferverpflichtungen, entbindet den Kunden jedoch nicht von seiner Abnahmeverpflichtung.
5. Formen und Werkzeuge
Formen und Werkzeuge verbleiben, auch bei teilweiser oder vollständiger Kostenbeteiligung durch den Kunden, in unserem alleinigen Eigentum und Besitz. Eine Herausgabe erfolgt nicht, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
Wir verpflichten uns, die Formen und Werkzeuge sorgfältig zu behandeln und sachgerecht zu lagern. Durch Gebrauch und Abnutzung entstehende Kosten gehen zu Lasten des Kunden.
Für mögliche Nachbestellungen halten wir die Formen und Werkzeuge über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren ab der letzten Lieferung betriebsbereit vor. Erfolgt innerhalb dieses Zeitraums keine weitere Bestellung, behalten wir uns – sofern keine anderweitige Vereinbarung besteht – das Recht vor, über die weitere Verwendung oder Entsorgung der Formen und Werkzeuge nach eigenem Ermessen zu entscheiden.
6. Schutzrechte
Marken, Zeichnungen und Projekte bleiben unser Eigentum. Es ist nicht gestattet, diese ohne unsere ausdrückliche Genehmigung zu verwenden, zu reproduzieren oder Dritten weiterzugeben. Bexatech AG ist berechtigt, das kundenspezifische Produkt in den Bexatech Verkaufsunterlagen ohne Vergütung zu veröffentlichen.
Schutzrechte Dritter
Sofern wir Gegenstände nach Entwürfen, Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die uns vom Besteller übergeben worden sind, oder nach Angaben irgendwelcher Art zu liefern haben, übernimmt der Besteller die Gewähr, dass durch die Herstellung und Lieferung der Gegenstände keine gewerblichen Schutzrechte Dritter verletzt werden. Der Besteller übernimmt allen Schaden, der aus einer Verletzung von Rechten Dritter entstehen kann.
7. Lieferfristen
Die angegebenen Lieferfristen werden nach Möglichkeit eingehalten, sind aber unverbindlich. Erstmuster: Da Unvorhergesehenes in der Entwicklungsphase von neuen Produkten nie ausgeschlossen werden kann, kann sich die Lieferfrist für Erstmuster bei Problemen während der Entwicklungsphase dementsprechend verzögern.
Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzug sind ausgeschlossen. Tritt der Besteller wegen Lieferverzug vom Vertrag zurück, sind wir berechtigt, die entstandenen Kosten in Rechnung zu stellen.
Werden bei Abrufaufträgen die Teillieferungen nicht innert der vereinbarten Frist abgerufen, so steht uns das Recht zu, die Teillieferung in Rechnung zu stellen und ihre Abnahme innert 30 Tagen zu fordern. Nach Ablauf dieser Frist lagert die Ware auf Rechnung und Gefahr des Käufers bei uns.
8. Beanstandungen
Beanstandungen (Mängelrügen) müssen uns unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 8 Arbeitstagen nach Erhalt der Ware, schriftlich mitgeteilt werden. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Lieferung als genehmigt, und jegliche Ansprüche wegen Mängeln sind ausgeschlossen.
Geringfügige Abweichungen in Farbe sowie Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % behalten wir uns vor und gelten nicht als Mängel.
Die Genehmigung von Ausfallmustern durch den Kunden schließt spätere Beanstandungen aus, sofern die gelieferten Teile dem genehmigten Muster entsprechen.
9. Gewährleistung
Erweist sich eine fristgerechte Beanstandung als berechtigt, leisten wir nach eigenem Ermessen kostenlosen Ersatz durch Nachbesserung, Neulieferung, Gutschrift des Rechnungsbetrags oder des Minderwerts.
Weitergehende Ansprüche – insbesondere auf Schadenersatz für mittelbare oder unmittelbare Schäden, Produktionsausfälle oder entgangenen Gewinn – sind ausgeschlossen. Eine Produkthaftung wird ausdrücklich abgelehnt.
Bei Fertigung nach Zeichnungen, Mustern oder Vorgaben des Kunden beschränkt sich unsere Gewährleistung ausschließlich darauf, dass die gelieferten Teile gemäß diesen Unterlagen gefertigt wurden. Für die Eignung zu einem bestimmten Verwendungszweck übernehmen wir keine Gewähr.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferdatum.
10.Nutzen und Gefahr
Nutzen und Gefahr gehen mit dem Versand, das heisst sobald die Ware unser Haus verlässt, auf den Besteller über, auch wenn die Lieferung franko erfolgt. Die Versicherung der Ware gegen Schaden und Verlust während des Transportes obliegt dem Besteller. Ohne Vorschrift des Bestellers werden Versandweg und Versandart nach bestem Ermessen gewählt.
11.Erfüllung, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtstand für alle Beteiligten ist
CH-8589 Sitterdorf
Stand 15.06.2025